KJV Satzung

(gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.11.1974,
eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erding, Bd. III, Nr. 125, am 27. März 1975,
geändert gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.04.2007, eingetragen in das
Vereinsregister bei Amtsgericht, – VR  103 -, am 8.5.1985) Geändert gem. Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 21.April 2017. Geändert 20.11.2018 beim Registergericht
(Vereinsregister München VR 110 103) eingetragen, geändert mit Umlaufbeschluss des KJV Erding
vom 10.02.2022, eingetragen im Vereinsregister am 31.08.2022 beim Registergericht (Vereinsregister
München VR 110 103) eingetragen.

I
Verein, Vereinszweck

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Kreisjagdverband Erding e.V.”
    Der Kreisjagdverband Erding e.V. (KJV) ist korporatives Mitglied des Bayerischen
    Jagdverbandes – Landesjagdverbandes Bayern e.V. Der Bayerische Jagdverband –
    Landesjagdverband Bayern e.V. (BJV) ist nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes und
    Artikel 42 des Bayerischen Naturschutzgesetzes als Naturschutzverband anerkannt.
  2. Der KJV ist in das Vereinsregister einzutragen (§ 21 BGB).
  3. Der Sitz des KJV ist Erding.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Kreisjagdverband Erding e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der KJV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
    des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
    durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein darf sich nicht parteipolitisch betätigen, insbesondere keine politische Partei
    finanziell oder ideell unterstützen.
  5. Die Satzung des Landesjagdverbandes Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. (im Folgenden
    auch Landesjagdverband oder BJV genannt) ist in ihrer jeweils geltenden Fassung für den
    Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnitts
    “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.
  6. Die Disziplinarordnung des BJV – mit ihren Ausführungsbestimmungen findet für den Verein
    und seine Mitglieder Anwendung.

§ 3 Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Kreisjagdverbandes Erding e.V. ist der Zusammenschluss aller Jäger, Freunde
    und Gönner des Waidwerks im Landkreis Erding, mit dem Ziel, die gemeinsamen Interessen der Jägerschaft im Landkreis zu wahren und zu vertreten. Insbesondere werden die allgemein anerkannten Grundsätze waidgerechter Jagdausübung unter den Jägern gepflegt und das Verständnis für die Jagd als Kulturgut unseres Volkes in der Bevölkerung im Rahmen der geltenden Gesetze für Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutz gefördert.
  2. Die Zweckerfüllung geschieht insbesondere durch:
    1. Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt sowie der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen (Naturschutz),
    2. Aufklärung der Allgemeinheit über die Notwendigkeit der nachhaltigen Jagd, über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse (Naturschutz),
    3. Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, der ethischen Aspekte der Grundsätze der Waidgerechtigkeit, des jagdlichen Brauchtums, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, der außerschulischen Umweltbildung, des jagdlichen Schrifttums sowie der jagdkulturellen Einrichtungen (Tierschutz und Förderung der Bildung und Kultur),
  3. Der Kreisjagdverband Erding e.V. führt im Auftrag der Jagdbehörde die alljährliche Hege- und Naturschutzschau durch, organisiert die Hegegemeinschaften, hält je nach Bedarf Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde und Fortbildungsveranstaltungen für die Jäger ab und macht mit weiteren Veranstaltungen Werbung für die dem Vereinszweck dienenden Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit.

II
Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person* werden.
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag notwendig, über den
    der Vorstand entscheidet.
  3. Der Verein kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen für besondere
    Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf
    Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen.
  4. Der Verein kann Zweitmitglieder aufnehmen; dies sind Personen, die bereits Mitglied in einer
    Kreisgruppe des BJV sind und für die der BJV Abgaben des Vereins an sich nicht verlangt. Die
    Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der Zweitmitglieder sind denen der ordentlichen
    Mitglieder gleichgestellt.
    * Eine juristische Person hat grundsätzlich auch nur eine Stimme, und die Mitgliedschaftsrechte
    werden wahrgenommen durch einen gesetzlichen Vertreter unabhängig von der Zahl der Mitglieder
    dieser jur. Person.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod
    2. durch Austrittserklärung
    3. durch Ausschluss
    4. durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes
    5. durch Verlust der Rechtsfähigkeit, soweit die Mitgliedschaft einer juristischen Person betroffen ist.
  2. Die Austrittserklärung bedarf der Textform gegenüber dem Vorstand und muss dort zugehen spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres. Der Ausschluss eines Mitglieds ist insbesondere auch möglich bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Fristablauf.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für ordentliche Mitglieder ebenso wie für Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder durch mit Mehrheit gefasstem Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden, wenn das Ehrenmitglied sich der ihm zugedachten Ehrung durch sein weiteres Verhalten nicht würdig gezeigt hat oder nachträglich Erkenntnisse bekannt werden, die der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entgegengestanden wären.
  4. Der Ausschluss und/oder die Suspendierung erfolgen durch den Vorstand. Die Erklärung ist zu begründen und vom 1. Vorsitzenden, hilfsweise von dessen Vertreter, zu unterzeichnen und zu versenden an die zuletzt bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds. Die Übermittlung per Email ist möglich, soweit die Erklärung eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt. Die Erklärung wirkt mit Zugang der Erklärung, hilfsweise 7 Tage nach Absendung der Erklärung, wenn die Adressierung den Erfordernissen dieser Vorschrift genügte.
  5. Jedem Mitglied steht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Ausschluss- bzw. Suspendierungserklärung die Beschwerde zu; diese ist schriftlich zu richten an den Vorstand und muss innerhalb der Frist dort zugehen. Bei Fristversäumnis ist in begründeten Ausnahmefällen Wiedereinsetzung möglich entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Der Gesamt-Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss der Beschwerde abhelfen, ansonsten ist die Beschwerde in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, hilfsweise in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zur Abstimmung zu stellen.
  6. Mit dem rechtskräftigen Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bis zum Ende des betroffenen Geschäftsjahres. Im Falle eines Beschwerdeverfahrens ruhen alle Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden an den Ausgeschlossenen erfolgt nicht. Ausscheidende Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausscheidens den Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung; die
    Beiträge sind fällig mit Beginn des Geschäftsjahres.
  3. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Zwecke ebenso wie die Mitglieder die Belange des BJV zu fördern verpflichtet sind namentlich im Bereich des Naturschutzes, Tierschutzes und der Wahrung der deutschen Waidgerechtigkeit.

III
Organe

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Sämtliche Organe des KJV üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit Vereinsmitglieder im
    Rahmen der vorgenannten Organe tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
    Soweit Vereinsmitglieder im Rahmen der vorstehend genannten Tätigkeiten oder sonstige
    Vereinsmitglieder für Vereinszwecke berufsspezifisch tätig werden, können sie eine
    ortsübliche Vergütung oder gesetzlich festgelegte Vergütungen beanspruchen.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
    dem Schatzmeister und dem Schriftführer, wobei die vorgenannten Vorstandsmitglieder den
    „geschäftsführenden Vorstand“ darstellen.
    Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer wählen, die für
    die laufende Amtszeit vom geschäftsführenden Vorstand mit speziellen Aufgaben der
    Vorstandstätigkeit betraut werden können. Zusammen mit dem Ehrenvorsitzenden und dem
    geschäftsführenden Vorstand bilden sie den „Gesamt-Vorstand“.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und 2. Vorsitzende.
    Beide Vorsitzende sind allein für den Verein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann
    der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden
    muss, tätig werden.
  3. Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist
    der geschäftsführende Vorstand (§ 8 Abs. 1) angesprochen.
  4. Der Gesamt-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 4 Jahren
    gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl
    des nächsten Vorstands kommissarisch im Amt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
    Der 1. und 2. Vorsitzende sind bei Neuwahl mit Stimmzettel geheim zu wählen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Alle Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Sie sind für alle
    Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht laut dieser Satzung oder laut Gesetz
    der Mitgliederversammlung übertragen sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher
    Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Die Kassenführung im engeren Sinne erfolgt durch den Schatzmeister; die Verantwortung für
    die Kassenführung liegt beim Vorstand. Bis zum 31.03. soll der Schatzmeister dem Vorstand
    die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorlegen. Die Rechnungslegung des
    Vereins soll bis zum 31.03. des Folgejahres durch 2 Kassenprüfer geprüft werden, die die
    Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu
    überprüfen haben.
    Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamt-Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Vorstand auf 4 Jahre gewählt Die Kassenprüfer berichten der (ordentlichen) Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich.
  3. Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaften. Nach Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften ruft er die Revierinhaber einer räumlich abgegrenzten Hegegemeinschaft zusammen, veranlasst die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlasst er die Neuwahl bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Amtszeit der Hegegemeinschaftsleitung. Der Vorstand soll die Vorsitzenden der im Wirkungsbereich des Vereins vorhandenen Hegegemeinschaften zur Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen. Weitergehend berät und unterstützt der Vorstand die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung deren Aufgaben und nimmt, soweit möglich, an deren Sitzungen teil.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Mitglieder fassen Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung
    hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
    schriftlich bevollmächtigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl der Mitglieder des Gesamt-Vorstandes
    2. Wahl der Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands
    3. Genehmigung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres
    4. Entlastung des Gesamt-Vorstandes
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
    7. Auflösung des Vereins

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung
    stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden (hilfsweise im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden
    oder dazu hilfsweise von dem ältesten weiteren Vorstandsmitglied) mit einer Frist von
    mindestens 3 Wochen unter Benennung der Tagesordnung, des Veranstaltungsortes und des
    Veranstaltungsbeginns einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
    schriftlich und durch Bekanntmachung in einer Vereinszeitung oder Tageszeitung.
    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der BJV ist gesondert schriftlich (Fax oder Email
    ausreichend) einzuladen; diesem ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu
    gestatten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
    beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu
    Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Nicht rechtzeitig
    eingebrachte Ergänzungen zur Tagesordnung werden nicht behandelt.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (Versammlungsleitung) führt der 1. oder der 2.
    Vorsitzende oder bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied des
    geschäftsführenden Vorstands. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Abarbeitung einzelner Tagesordnungspunkte die Leitung der Mitgliederversammlung an eine andere Person übertragen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder wenn dies mindestens der 10. Teil der Vereinsmitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
2. Eine von Vereinsmitgliedern satzungsgerecht beantragte außerordentliche
Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags beim
Vorstand nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen der ordentlichen
Mitgliederversammlung einberufen werden.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Beschlussfassung (Wahlen) der Mitgliederversammlung

  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit
    einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung
    etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen zählen zur Mehrheitsfindung nicht mit.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen (gültigen) Stimmen
    erforderlich.
  2. Die Art der Abstimmung (Wahl) bestimmt der Versammlungsleiter.
    Blockabstimmung/Blockwahl ist zulässig.
  3. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
    Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokollierung übernimmt
    der bei Beginn der Versammlung (noch) im Amt befindliche Schriftführer, hilfsweise dessen
    Stellvertreter oder ein vom Versammlungsleiter beauftragtes Vereinsmitglied bis zum Ende
    der Versammlung unabhängig vom etwaigen Amtswechsel durch eine Neuwahl. Das
    Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das
    Protokoll ist bei den Unterlagen des Vereins aufzubewahren. Neben etwaigen gesetzlichen
    Erfordernissen der Veröffentlichung können insbesondere Wahlergebnisse auch
    veröffentlicht werden im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes.

IV
Auflösung, Schlussbestimmungen

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
    ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und 2.
    Vorsitzende die jeweils einzel-vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins der Wildland Stiftung im BJV für Projekte im Bereich des Landkreises
    Erding zu. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
    verwenden.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Datenschutzbestimmungen

  1. Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins sowie im Hinblick auf
    dessen Mitgliedschaft im Landesjagdverband erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein unter
    Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (BDSG) personenbezogene Daten der
    Mitglieder. Insbesondere werden Name und Anschrift, Bankverbindungen, Telefonnummern
    sowie Email-Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt
    und verändert. Auf die Mitglieder-Verwaltung im Bereich des Landesjagdverbandes und die
    Nutzung der Daten für den Versand der Mitteilungszeitschrift des Bayerischen Jagdverbandes
    wird hiermit gesondert hingewiesen.
  2. In dem Mitteilungsblatt des Vereins sowie auf den Online-Seiten des Vereins kann der Verein
    berichten über Ehrungen, Geburtstage und sonstige mit Vereinsmitgliedern
    zusammenhängende Ereignisse. Hierbei können Fotos und personenbezogene Daten
    veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.
  3. Jedes Mitglieder hat das Recht
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten
    2. Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind
    3. Sperrung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn sich bei behaupteten
      Unrichtigkeiten weder deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt
    4. Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig
      war.
      Über die vorstehenden Rechte hinaus hat jedes Mitglied das Recht, durch eine
      schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Weitergabe
      seiner Daten generell zu widersprechen mit Ausnahme der zur Mitgliederverwaltung
      im BJV notwendigen Datenerfassung und Datenübertragung.
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder Beendigung der für den Verein zu erledigenden Tätigkeit.

§ 16 Haftungsbegrenzung

  1. Der Kreisjagdverband Erding e.V. haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder
    Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des
    Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht
    durch Versicherungen abgedeckt sind.
  2. Ehrenamtlich tätige Organ- und Amtsträger des Vereins oder besondere Vertreter und
    sonstige Mitglieder, die unentgeltlich tätig sind, oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung
    erhalten, die jährlich 720,00 EUR nicht übersteigt, haften für Schäden bei Erfüllung ihrer
    Vereinstätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des Vereins.
  2. Diese Satzung ersetzt die zuletzt gültige Satzung des Vereins vom 20.11.2018.
    Diese Satzung ist beschlossen worden per Umlaufbeschluss 10.02.2022 und sie tritt mit der
    Eintragung im Vereinsregister in Kraft.