Neue KJV Satzung

(gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.11.1974,
eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erding, Bd. III, Nr. 125, am 27. März 1975,
geändert gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.04.2007,
eingetragen in das Vereinsregister bei Amtsgericht,
– VR  103 -, am 8.5.1985)

Geändert gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.April 2017

Die neue Satzung wurde am 20.11.2018 beim Registergericht (Vereinsregister München VR 110 103) eingetragen.

I
Verein, Vereinszweck

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Kreisjagdverband Erding e.V.”
    Der Kreisjagdverband Erding e.V. (KJV) ist korporatives Mitglied des Bayerischen Jagdverbandes – Landesjagdverbandes Bayern e.V. Der Bayerische Jagdverband – Landesjagdverband Bayern e.V. (BJV) ist nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes und Artikel 42 des Bayerischen Naturschutzgesetzes als Naturschutzverband anerkannt.
  2. Der KJV ist in das Vereinsregister einzutragen (§ 21 BGB).
  3. Der Sitz des KJV ist Erding.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Kreisjagdverband Erding e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der KJV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein darf sich nicht parteipolitisch betätigen, insbesondere keine politische Partei finanziell oder ideell unterstützen.
  5. Die Satzung des Landesjagdverbandes Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. (im Folgenden auch Landesjagdverband oder BJV genannt) ist in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.
  6. Die Disziplinarordnung des BJV – mit ihren Ausführungsbestimmungen findet für den Verein und seine Mitglieder Anwendung.

§ 3 Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Kreisjagdverbandes Erding e.V. ist der Zusammenschluss aller Jäger, Freunde und Gönner des Waidwerks im Landkreis Erding, mit dem Ziel, die gemeinsamen Interessen der Jägerschaft im Landkreis zu wahren und zu vertreten. Insbesondere werden die allgemein anerkannten Grundsätze waidgerechter Jagdausübung unter den Jägern gepflegt und das Verständnis für die Jagd als Kulturgut unseres Volkes in der Bevölkerung im Rahmen der geltenden Gesetze für Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutz gefördert.
  2. Die Zweckerfüllung geschieht insbesondere durch:
    1. Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt sowie der Sicherung ihrer Lebensgrundlagen (Naturschutz),
    2. Aufklärung der Allgemeinheit über die Notwendigkeit der nachhaltigen Jagd, über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse (Naturschutz),
    3. Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, der ethischen Aspekte der Grundsätze der Waidgerechtigkeit, des jagdlichen Brauchtums, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, der außerschulischen Umweltbildung, des jagdlichen Schrifttums sowie der jagdkulturellen Einrichtungen (Tierschutz und Förderung der Bildung und Kultur),
  3. Der Kreisjagdverband Erding e.V. führt im Auftrag der Jagdbehörde die alljährliche Hege- und Naturschutzschau durch, organisiert die Hegegemeinschaften, hält je nach Bedarf Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde und Fortbildungsveranstaltungen für die Jäger ab und macht mit weiteren Veranstaltungen Werbung für die dem Vereinszweck dienenden Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit.

II
Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person* werden.
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag notwendig, über den der Vorstand entscheidet.
  3. Der Verein kann natürlichen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen.
  4. Der Verein kann Zweitmitglieder aufnehmen; dies sind Personen, die bereits Mitglied in einer Kreisgruppe des BJV sind und für die der BJV Abgaben des Vereins an sich nicht verlangt. Die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der Zweitmitglieder sind denen der ordentlichen Mitglieder gleichgestellt.

* Eine juristische Person hat grundsätzlich auch nur eine Stimme, und die Mitgliedschaftsrechte werden wahrgenommen durch einen gesetzlichen Vertreter unabhängig von der Zahl der Mitglieder dieser jur. Person.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod
    2. durch Austrittserklärung
    3. durch Ausschluss
      d) durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes
      e) durch Verlust der Rechtsfähigkeit, soweit die Mitgliedschaft einer juristischen Person betroffen ist.
  2. Die Austrittserklärung bedarf der Textform gegenüber dem Vorstand und muss dort zugehen spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres. Der Ausschluss eines Mitglieds ist insbesondere auch möglich bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Fristablauf.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für ordentliche Mitglieder ebenso wie für Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder durch mit Mehrheit gefasstem Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden, wenn das Ehrenmitglied sich der ihm zugedachten Ehrung durch sein weiteres Verhalten nicht würdig gezeigt hat oder nachträglich Erkenntnisse bekannt werden, die der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entgegengestanden wären.
  4. Der Ausschluss und/oder die Suspendierung erfolgen durch den Vorstand. Die Erklärung ist zu begründen und vom 1. Vorsitzenden, hilfsweise von dessen Vertreter, zu unterzeichnen und zu versenden an die zuletzt bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds. Die Übermittlung per Email ist möglich, soweit die Erklärung eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt. Die Erklärung wirkt mit Zugang der Erklärung, hilfsweise 7 Tage nach Absendung der Erklärung, wenn die Adressierung den Erfordernissen dieser Vorschrift genügte.
  5. Jedem Mitglied steht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Ausschluss- bzw. Suspendierungserklärung die Beschwerde zu; diese ist schriftlich zu richten an den Vorstand und muss innerhalb der Frist dort zugehen. Bei Fristversäumnis ist in begründeten Ausnahmefällen Wiedereinsetzung möglich entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.
    Der Gesamt-Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss der Beschwerde abhelfen, ansonsten ist die Beschwerde in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, hilfsweise in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zur Abstimmung zu stellen.
  6. Mit dem rechtskräftigen Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bis zum Ende des betroffenen Geschäftsjahres.
    Im Falle eines Beschwerdeverfahrens ruhen alle Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers.
    Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden an den Ausgeschlossenen erfolgt nicht. Ausscheidende Mitglieder verlieren mit dem Tag des Ausscheidens den Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung; die Beiträge sind fällig mit Beginn des Geschäftsjahres.
  3. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Zwecke ebenso wie die Mitglieder die Belange des BJV zu fördern verpflichtet sind namentlich im Bereich des Naturschutzes, Tierschutzes und der Wahrung der deutschen Waidgerechtigkeit.

III
Organe

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Sämtliche Organe des KJV üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit Vereinsmitglieder im Rahmen der vorgenannten Organe tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Soweit Vereinsmitglieder im Rahmen der vorstehend genannten Tätigkeiten oder sonstige Vereinsmitglieder für Vereinszwecke berufsspezifisch tätig werden, können sie eine ortsübliche Vergütung oder gesetzlich festgelegte Vergütungen beanspruchen.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
    dem Schatzmeister und dem Schriftführer, wobei die vorgenannten Vorstandsmitglieder den „geschäftsführenden Vorstand“ darstellen.
    Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer wählen, die für die laufende Amtszeit vom geschäftsführenden Vorstand mit speziellen Aufgaben der Vorstandstätigkeit betraut werden können. Zusammen mit dem Ehrenvorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorstand bilden sie den „Gesamt-Vorstand“.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und 2. Vorsitzende.
    Beide Vorsitzende sind allein für den Verein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, tätig werden.
  3. Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand (§ 8 Abs. 1) angesprochen.
  4. Der Gesamt-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands kommissarisch im Amt. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Der 1. und 2. Vorsitzende sind bei Neuwahl mit Stimmzettel geheim zu wählen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Alle Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Sie sind für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht laut dieser Satzung oder laut Gesetz der Mitgliederversammlung übertragen sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Die Kassenführung im engeren Sinne erfolgt durch den Schatzmeister; die Verantwortung für die Kassenführung liegt beim Vorstand. Bis zum 31.03. soll der Schatzmeister dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorlegen. Die Rechnungslegung des Vereins soll bis zum 31.03. des Folgejahres durch 2 Kassenprüfer geprüft werden, die die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen haben.
    Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamt-Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Vorstand auf 4 Jahre gewählt Die Kassenprüfer berichten der (ordentlichen) Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich.
  3. Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaften. Nach Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften ruft er die Revierinhaber einer räumlich abgegrenzten Hegegemeinschaft zusammen, veranlasst die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlasst er die Neuwahl bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Amtszeit der Hegegemeinschaftsleitung.
    Der Vorstand soll die Vorsitzenden der im Wirkungsbereich des Vereins vorhandenen Hegegemeinschaften zur Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen. Weitergehend berät und unterstützt der Vorstand die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung deren Aufgaben und nimmt, soweit möglich, an deren Sitzungen teil.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Mitglieder fassen Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl der Mitglieder des Gesamt-Vorstandes
    2. Wahl der Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands
    3. Genehmigung des Jahresabschlusses des vergangenen Geschäftsjahres
    4. Entlastung des Gesamt-Vorstandes
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
    7. Auflösung des Vereins

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden (hilfsweise im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden oder dazu hilfsweise von dem ältesten weiteren Vorstandsmitglied) mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Benennung der Tagesordnung, des Veranstaltungsortes und des Veranstaltungsbeginns einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und durch Bekanntmachung in einer Vereinszeitung oder Tageszeitung.
    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der BJV ist gesondert schriftlich (Fax oder Email ausreichend) einzuladen; diesem ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gestatten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Nicht rechtzeitig eingebrachte Ergänzungen zur Tagesordnung werden nicht behandelt.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (Versammlungsleitung) führt der 1. oder der 2. Vorsitzende oder bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Abarbeitung einzelner Tagesordnungspunkte die Leitung der Mitgliederversammlung an eine andere Person übertragen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies mindestens der 10. Teil der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
  2. Eine von Vereinsmitgliedern satzungsgerecht beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags beim Vorstand nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Beschlussfassung (Wahlen) der Mitgliederversammlung

  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Stimmenthaltungen zählen zur Mehrheitsfindung nicht mit.
    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen (gültigen) Stimmen erforderlich.
  2. Die Art der Abstimmung (Wahl) bestimmt der Versammlungsleiter. Blockabstimmung/Blockwahl ist zulässig.
  3. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokollierung übernimmt der bei Beginn der Versammlung (noch) im Amt befindliche Schriftführer, hilfsweise dessen Stellvertreter oder ein vom Versammlungsleiter beauftragtes Vereinsmitglied bis zum Ende der Versammlung unabhängig vom etwaigen Amtswechsel durch eine Neuwahl. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist bei den Unterlagen des Vereins aufzubewahren. Neben etwaigen gesetzlichen Erfordernissen der Veröffentlichung können insbesondere Wahlergebnisse auch veröffentlicht werden im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes.

IV
Auflösung, Schlussbestimmungen

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende die jeweils einzel-vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Wildland Stiftung im BJV für Projekte im Bereich des Landkreises Erding zu.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Datenschutzbestimmungen

  1. Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins sowie im Hinblick auf dessen Mitgliedschaft im Landesjagdverband erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder. Insbesondere werden Name und Anschrift, Bankverbindungen, Telefonnummern sowie Email-Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Auf die Mitglieder-Verwaltung im Bereich des Landesjagdverbandes und die Nutzung der Daten für den Versand der Mitteilungszeitschrift des Bayerischen Jagdverbandes wird hiermit gesondert hingewiesen.
  2. In dem Mitteilungsblatt des Vereins sowie auf den Online-Seiten des Vereins kann der Verein berichten über Ehrungen, Geburtstage und sonstige mit Vereinsmitgliedern zusammenhängende Ereignisse. Hierbei können Fotos und personenbezogene Daten veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.
  3. Jedes Mitglieder hat das Recht
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten
    2. Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind
    3. Sperrung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn sich bei behaupteten
      Unrichtigkeiten weder deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt
    4. Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig
      war.
      Über die vorstehenden Rechte hinaus hat jedes Mitglied das Recht, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Weitergabe seiner Daten generell zu widersprechen mit Ausnahme der zur Mitgliederverwaltung im BJV notwendigen Datenerfassung und Datenübertragung.
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder Beendigung der für den Verein zu erledigenden Tätigkeit.

§ 16 Haftungsbegrenzung

  1. Der Kreisjagdverband Erding e.V. haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
  2. Ehrenamtlich tätige Organ- und Amtsträger des Vereins oder besondere Vertreter und sonstige Mitglieder, die unentgeltlich tätig sind, oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die jährlich 720,00 EUR nicht übersteigt, haften für Schäden bei Erfüllung ihrer Vereinstätigkeiten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist der Sitz des Vereins.
  2. Diese Satzung ersetzt die zuletzt gültige Satzung des Vereins vom 28.04.2007.
    Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 21.04.2017 und sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.